Stromsteuergesetz und die Nachweisführung für den Spitzenausgleich

Aktuell liegen im Energiemanagement Einsparungspotentiale von mehr als 30 Prozent. So ist es auch in einigen Branchen wie Logistik- und Transportwesen schon umgesetzt. Doch nicht nur die reine Kostensenkung ist der Grund, wie folgender Absatz zeigt, für die Installation dieses Umweltmanagementsystems.

Mehrwert einer Zertifizierung

Mit 2013 wurden das Energiesteuergesetz und das Stromsteuergesetz adaptiert. Danach muss in jedem Unternehmen dokumentiert werden, dass man die Energieeffizienz deutlich heben kann. In der neuen Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ist nämlich die Nachweiserbringung ausführlich formuliert. Die Verordnung differenziert bis Ende 2015 die Nachweisführung im Regelverfahren und in der Einführungsphase. Die Einführungsphase anerkennt, dass die Einrichtung eines Energiemanagementsystems einfach mehr Zeit in Anspruch nimmt Folgende zwei Systeme beim Unternehmen akzeptiert die

Verordnung für die Nachweisführung:

  • Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 5000
  • Eco-Management und Audit Schema oder abgekürzt EMAS

Auch das European Foundation for Quality Management oder kurz EFQM könnte genutzt werden, aber es wird im Gesetz nicht explizit genannt, daher kann dieses Total-Quality-Management-System für die Nachweisführung nicht verwendet werden. Für die Entlastung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMUs) sowie für Einzelpersonenunternehmen (EPUs) können auch folgende Methoden für die Nachweisführung angewandt werden:

  • Ein „Alternatives System“ wie nach Anlage 2 laut der Verordnung
  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1.

Abgesehen von einer Steuererleichterung soll man sich mit der Materie eingehend vertraut machen.

Steuererleichterung

geld 6Diese Steuererleichterung wurden 2009 vom Finanzgericht Nürnberg mit folgerndem Urteil beschieden: So entschied das Gericht über die Berechtigung zur Minderung um die Vorsteuer im Rahmen des Baus einer Photovoltaikanlage. Der Kläger stellte nämlich auf dem Dach eines ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Stalles eine Photovoltaikanlage auf. Die Anlage bedeckt komplett das Dach. Der Betriebsbeginn erfolgte 2008. Die für den Vorsteuerabzug beim Finanzamt vorgelegten Fakturen bezogen sich aufs Umdecken des Gebäudes inklusive dem Entsorgen krebserregender Substanzen wie Eternitplatten. Das Finanzamt untersagte aber den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht zollte jedoch dem Erbauer und Kläger der Photovoltaikanlage volles Recht und meinte dazu in der Erklärung zu ihrem Urteilsspruch: „Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben […]. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit […].“

Corporate Identity

Des Weiteren verringert ja eine Erhöhung der Energieeffizienz die Energieausgaben im Unternehmen anhaltend. Ferner gliedert sich so der praktizierte Umweltschutz reibungslos in die „Corporate Identity“ also in die Unternehmenskultur ein und sichert so such den Wirtschaftsstandort in der Region.

Nachweisführung für den Spitzenausgleich

Die Bekräftigung über die Installation und den laufenden Betrieb des Systems kann nach der Verordnung durch Umweltgutachterorganisationen, akkreditiere Zertifizierungsstellen und Umweltgutachter durchgeführt werden. Dieser Akt ist gemeinsam mit dem Antrag laut Formular beim Hauptzollamt einzureichen.

Fazit für Spitzenausgleich

Ein Jahr alt ist nun das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz, das schon im Bundesgesetzblatt publiziert wurde. Darauf ist die Fortsetzung der Steuerentlastung auf den Energieverbrauch für die nächsten zehn Jahre hergestellt. Das Angebotsformular über den Nachweis des Spitzenausgleiches zur Vorlage beim zuständigen Hauptzollamt kann übrigens von den Seiten des Hauptzollamtes heruntergeladen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legte den das Konzept zur Ausführung der Nachweisführung auf. Die Anweisung über „Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen“ wurde so zusammengetragen.

Nachweisführung von 2013 bis 2015

BüroIm Nachkommenden wurde ein Abriss über alle Nachweise, die Unternehmen von 2013 bis 2015 erreichen müssen, nun zusammengetragen: Die wesentlichen Umgestaltungen zum Verordnungsentwurf beziehen sich auch auf die Nachweisführung im der Einführungsstadium 2013 und 2014. So wurde die energetische Bewertung nach ISO 50001 festgelegt Bei der Installation eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 sind 2013 wenigstens die Forderungen des Normkapitels 4.4.3 a der ISO 50001 zu vollstrecken, 2014 folgen dann die Forderungen aus Normkapitel 4.4.3 a und b. Ferner wird klar, dass die Nachweise prinzipiell durch eine Vor-Ort-Begutachtung erfolgen müssen. Ausnahmen sind freilich nach Zulassung durch die zuständigen Stellen für die Systeme denkbar, die nach dem vertikalen Ablauf für gültig erklärt wurden.

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung im Überblick

Nachfolgend wird ein Überblick über die Nachweisführung für den Spitzenausgleich nach dem Stromsteuergesetz gezeigt. Nicht KMUs und EPUs müssen schriftlich über ihre Geschäftsführung bestätigen, dass sie ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 5001 im Jahr 2014 betreiben oder das EMAS einführen. Oder Benennung eines Energieexperten, der intern oder extern bestellt werden kann. Oder nach ISO 8001 handeln: Abgabe von mindestens einer energetischen Bewertung oder nach EMAS: mindestens Erfassung und Untersuchung der Energieträger und Anklagen sowie ihre Garantien.

Gewährung der steuerlichen Rückvergütung

berufDie Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung wurde Mitte 2013 durch das deutsche Bundeskabinett beschlossen. Auf diese Weise wurde die Genehmigung der steuerlichen Rückvergütung „Spitzenausgleich Energie- und Stromsteuer“ festgelegt. Unternehmen, die den Spitzenausgleich beanspruchen wollen, müssen von 2013 bis 2015 ein Energiemanagementsystem anfangen. Umgestaltungen beziehen sich nur auf die Nachweisführung. Diese beziehen sich auf die ISO 50001 und EMAS, die alternativen Systeme für KMU werden hiervon nicht berührt. Nach dem novellierten Erlass müssen kleine mittelständische Unternehmen, die 2013 ein alternatives System im vertikalen Ansatz nachweisen möchten, zwar noch 2013 die Energiedaten nach Anlage 2 Nr. 1 eireichen, die Ausstellung des Nachweises kann aber auch 2014 stattfinden. Generell kann jede Organisationseinheit ein Energiemanagementsystem aufbauen beispielsweise auch Handelsunternehmen. Durch schlüssiges Energiemanagement können je nach Branche unternehmerische Einsparungen bis zu 30 Prozent und mehr der Energiekosten erreicht werden. Vom Spitzenausgleich gewinnen jedoch durchs Gesetz bis jetzt allein nahezu nur produzierende Unternehmen – von einer zum Teil ansehnlichen Rückerstattung der Strom- und Energiesteuer. Danach sind mehr als 10.000 Euro Steuerrückerstattung je 1GWh eigenverbrauchten Strom denkbar.

Folgende drei Rechtsgrundlagen treten dabei in Kraft:

  • Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz.
  • Das Energiesteuergesetz und
  • Das Stromsteuergesetz

Daher lohnt sich eine Überprüfung, ob man zum Kreis der begünstigten Unternehmen zählt.