KG

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft und erfüllt den Zweck zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Der Firmenname muss die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder die allgemein verständliche Abkürzung KG beinhalten. Es sind sowohl Personen, Sach-, Fantasie- und gemischte Firmen erlaubt. Jedoch sollte dabei das Irreführungsverbot beachtet werden.

Gründung
Zur Gründung sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig: ein Kommanditist, der Teilhafter, welcher gegenüber Gläubigern nur mit seiner Vermögenseinlage haftet und ein Komplementär, der Vollhafter, welcher unbeschränkt und direkt haftet.

Die Gründung einer KG erfolgt im Innenverhältnis formfrei, üblicherweise schriftlich, mittels eines Gesellschaftsvertrags, zu dem im Vertrag vereinbarten Termin. Im Außenverhältnis entsteht die KG mit dem Aufnehmen der Tätigkeit im Namen des Geschäfts oder spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister in der Abteilung A. Werden Grundstücke von einem Gesellschafter als Einlage in die Firma eingebracht, so ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages notwendig.

Rechte und Pflichten von Voll- und Teilhafters
Zu den Pflichten der Vollhafter gehören Beitragspflicht (oder Einlagepflicht), Treuepflicht, Sorgfaltspflicht, Wettbewerbsverbot, Beteiligung am Verlust und unbeschränkte, direkte Haftung. Die Rechte der Vollhafter sind das Recht auf Geschäftsführung, Recht auf Widerspruch, Recht auf Vertretung, Recht auf Gewinnanteil, Recht auf Privatentnahme, Kontroll- und Informationsrecht, Kündigung und Liquiditationsanteil.

Die Rechte der Teilhafter umfassen Widerspruch, Kontrolle, Gewinnanteil und Kündigung. Zu den Pflichten der Teilhafter gehören Leistung der Kapitaleinlage, Haftung vor Eintragung, Haftung bei Eintritt in die Gesellschaft und Verlustanteil.

Rechtliche Stellung
Eine KG ist eine juristische Person und kann somit Rechte erwerben und veräußern, Verträge abschließen, Verbindlichkeiten eingehen und Eigentum erwerben und übertragen. Die KG ist grundbuch- und insolvenzfähig.

Handelsregister
Die Eintragung im Handelsregister erfolgt in Abteilung A. Zum Inhalt der Eintragung gehören vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters, sowie die Firma und deren Ort, der Zeitpunkt des Beginns der Firma und die Bezeichnung des Kommanditisten und dessen Einlagebetrag.

Kapital
Kommanditisten haben kein Entnahmerecht. Diese sind nur an der Gewinnverteilung beteiligt und sie bekommen diesen Gewinnanteil erst wenn der Kapitalanteil die fest im Handelsregister einzutragende Einlage erreicht hat. Es gibt keine Mindesteinlage und kein Mindestkapital.

Geschäftsführung
Nur der Komplementär hat das Recht der Geschäftsführung, benötigt jedoch die Zustimmung des Kommanditisten bei ungewöhnlichen Geschäften oder Grundlage und Kernbereich der Gesellschaft betreffen. Die Geschäftsführungsbefugnis kann vertraglich geregelt werden, allerdings nicht die Vertretungsmacht.

Vertretung
Kommanditisten können jede Art von Vollmacht und Prokura erhalten.

Auflösungsgründe
Eine KG kann aus Gründen wie Beschluss der Gesellschafter, gerichtliche Entscheidung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst werden. Bei Tod eines Kommanditisten wird die KG mit dem Erben fortgesetzt, sofern nicht vertraglich anders geregelt.