Hartz IV

Hartz IV ist, wie die Ziffer hinter dem Namen zeigt, die 4. Stufe eines mehrstufigen Systems. Schon 2003 und 2004 waren die ersten drei Stufen in Kraft getreten. Der Plan „gipfelte“ dann am 01.01.2005 in Hartz IV. Leistungen der Arbeitslosenhilfe und Leistungen der Sozialhilfe wurden zusammengelegt. Für jeden Menschen wurde aus den vorher individuell bestimmbaren Leistungshöhen der Sozialhilfe und den geregelten Tabellensätzen der Arbeitslosenhilfe ein Regelsatz errechnet, der nur noch beim Eintreffen bestimmter Bestimmungen überschritten werden konnte. Das Schwierigste an der Umsetzung dürfte wohl die Berechnung und Bestimmung der Sätze gewesen sein, die dem System zugrunde gelegt wurden.

Generelle Anspruchsvoraussetzung
Generell hat seit 01.01.2005 jeder Mensch einen Anspruch auf Hartz IV. Sofern er erwerbsfähig ist und zwischen 15 und 65 Jahre alt, sofern er keine anderen Geldleistungen bezieht, die seinen Lebensunterhalt zu decken in der Lage sind oder über Vermögen verfügt, das eine gewisse Freibetragsgrenze übersteigt. Schwangere, alleinerziehende und Menschen mit bestimmten Behinderungen erhalten einen Mehrbetrag. Zu den Regelsätzen für den eigenen Unterhalt kommt in der Regel die Übernahme der Kosten für angemessenen Wohnraum und Heizung hinzu. Einnahmen aus vorrangigen Geldquellen (Renten, Unterhalt) werden angerechnet, Einnahmen aus nachrangigen Quellen (Wohngeld, Unterhaltsvorschuss) entfallen bei der Bewilligung der Leistung.

Ermessensspielraum der Behörden
Ob eine Wohnung angemessen ist, entscheidet das Amt. Auch hier wurden Regelsätze festgelegt, in denen sich Hartz IV Empfänger zu bewegen haben. So beispielsweise wurde festgelegt, dass die angemessene Wohnfläche für einen alleinstehenden Menschen 45 m² beträgt. Für jede weitere, in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person erhöht sich dieser Anspruch um 15 m², sodass eine 5köpfige Familie schlussendlich auf eine angemessene Wohnfläche von 105 m² kommt. Weiterhin angemessen müssen die Miet- und Nebenkosten dieses Wohnraums sein. Auch hierzu wurden regional unterschiedlich Regelsätze erlassen. Ist absehbar, dass die Wohnung mit den dafür angesetzten Nebenkostensätzen nicht zu unterhalten ist, wird der Einzug verweigert, beantragte Umzugskosten für diese Wohnung abgelehnt.