AG

Einführung
Die Aktiengesellschaft wurde im Zuge der Industrialisierung geschaffen, um die Deckung des immer größer werdenden Kapitalbedarfs der Großindustrie zu gewährleisten. Sie entstand nach dem Vorbild der alten überseeischen Handelskompanien, die zwar schon aktienähnliche Papiere ausgaben, aber deren Zielsetzung vorwiegend politische orientiert war. Die AG ist eine Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Die Hauptgründe für die guten Entwicklungsmöglichkeiten der AG liegen in dem unproblematischen Erwerb, der leichten Übertragbarkeit und dem geregelten Handel der Anteile an der Börse. Aus diesem Grund ist die Aktiengesellschaft die typische Rechtsform für große Industrie- und Handelsunternehmen geworden. Die AG ist als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) zu verstehen und kann klagen, verklagt werden und Eigentum sowie auch Rechte an Grundstücken erwerben.

Gründung und Errichtung
Zur Gründung einer AG genügt bereits eine Person (natürliche oder juristische), die den Gesellschaftsvertrag aufsetzen und die ersten Aktien übernehmen muss. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) bedarf einer notariellen und gerichtlichen Beurkundung und muss wenigstens folgende Grundlagen beinhalten:

1. Die Firma und der Sitz der AG und den Gegenstand der Unternehmung (bei Industrie- und Handelsunternehmen ist die Art der Erzeugnisse und Waren, die gehandelt oder hergestellt werden, anzugeben),

2. die Höhe des Grundkapitals,

3. die Stückelung des Aktienkapitals (Zahl und Nennwert der Aktien und Aktiengattungen),

4. die Fungibilität der Aktien (Inhaber und Namensaktien),

5. die Anzahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln, nach denen diese zu wählen sind,

6. die Form der Bekanntmachung.

Gleichzeitig mit der Feststellung der Satzung findet im Übrigen die Übernahme der Aktien durch die Gründer gegen Leistung der Einlagen statt. (Sacheinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein). Nach der Übernahme aller Aktien durch die Gründer gilt die Gesellschaft als endgültig errichtet.

Die Firma der AG muss aus dem Unternehmensgegenstand mit dem Zusatz AG entnommen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die AG aus einer Umwandlung entstanden ist. In diesem Fall darf der ursprüngliche Firmenname mit dem Zusatz AG bestehen bleiben (zum Beispiel Thyssen AG). Das Grundkapital (Aktienkapital) einer AG muss mindestens 50 000 Euro betragen.

Der erste Aufsichtsrat wird von den Gründern bestimmt, und dieser bestellt den ersten Vorstand. Dieser muss den von den Gründern erstellten Gründungsbericht prüfen. Ist ein Gründer im Vorstand oder Aufsichtsrat, bestellt das zuständige Gericht einen zusätzlichen Gründungsprüfer (auch bei einer Sachgründung).
Mit der Eintragung ins Handelsregister durch alle Gründungs-, Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder wird die Aktiengesellschaft dann tatsächlich rechtsfähig.