GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Im Gegensatz zu den anderen Handelsgesellschaften, die im Laufe der Zeit gewachsen sind, wurde die GmbH ohne geschichtliches Vorbild geschaffen. Man wollte eine Gesellschaftsform zwischen der OHG auf der einen und einer AG auf der anderen Seite schaffen, die die Vorteile der jeweiligen Gesellschaftsform in sich vereint. Sie ist als Rechtsform vorwiegend für kleine und mittlere Betriebe konstruiert worden, deren Eigentümer ihre Haftung auf die geleisteten Kapitaleinlagen beschränken wollen, ohne die recht komplizierte und teure Form der AG wählen zu müssen. Die nahe Verwandtschaft mit der OHG erkennt man an der geringen Zahl der Gesellschafter, die selten mehr als zehn überschreitet. Dieses Merkmal wird besonders in der Unternehmensführung deutlich. Sie kann bedeutend wendiger und elastischer auf äußere Umstände reagieren als die der AG, da die Entscheidungsfindung infolge der geringen Anzahl der Gesellschafter reibungsloser und schneller erfolgen kann.

Gründung und Errichtung
Die Errichtung einer GmbH erfolgt durch eine (Einmann-GmbH) oder mehrerer Personen mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der Satzung, die notariell beurkundet werden muss. Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Mindestbestimmungen enthalten:

1.) die Firma und den Sitz der Gesellschaft
2.) den Gegenstand der Unternehmung (z. B. Speditionsgeschäft)
3.) die Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen der Gesellschafter.

Änderungen können im Übrigen nur mit einer 3/4-Mehrheit der Gesellschafter vorgenommen werden. Die GmbH entsteht mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Die GmbH kann eine Personen- oder Sachfirma haben. Außerdem muss in dem Firmennamen der Zusatz GmbH (bzw. -mbH) vorhanden sein.

Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 25 000 Euro, jede einzelne Stammeinlage mindestens 100 Euro. Die Beteiligung der einzelnen Gesellschafter kann unterschiedlich hoch sein. Bei Änderung des Stammkapitals ist eine 3/4-Mehrheit der Gesellschafter nötig.
Stammeinlagen brauchen nicht voll eingezahlt werden. Eine Ausnahme besteht bei der Einforderung. Bei Nichteinzahlung nach Einforderung erfolgt Kaduzierung: Nach Ablauf einer fruchtlosen Mahnung mit einmonatiger Nachfrist wird der Geschäftsanteil ohne Entschädigung eingezogen. Den rückständigen Betrag muss der Gesellschafter trotzdem zahlen, und bei Nichtzahlung kann die Gesellschaft den Anteil versteigern. Für einen etwaigen Mindesterlös haften der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die übrigen Gesellschafter ersatzweise (kollektive Deckungspflicht).

Die Mindesteinzahlung beträgt 25 % der Stammeinlage. Dennoch müssen alle Bareinlagen und Sacheinlagen zusammen die Hälfte des Mindeststammkapitals erreichen. Bei Sacheinlagen müssen der Gegenstand und der Wert der betreffenden Stammeinlage im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.

Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Geschäftsvermögen, nicht jedoch die Gesellschafter. Eine Haftung der Gesellschafter besteht nur gegenüber der Gesellschaft.