GbR

Unter der GbR versteht man die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oftmals ist sie auch unter der BGB-Gesellschaft bekannt.

Die Gründung:
Für die Gründung einer GbR werden 2 oder mehrere Personen benötigt, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Gegründet werden kann die GbR, für alle erlaubten Zwecke, wie zum Beispiel Erwerbsmäßiger oder Ideeller Zweck. Gegründet wird die GbR schließlich durch einen Gesellschaftsvertrag, der ausdrücklich oder aber auch stillschweigend geschlossen werden kann. Es empfiehlt sich jedoch einen schriftlichen Vertrag zu vereinbaren um späteren Missverständnissen vorzubeugen. Eine Eintragung ist das Handelsregister ist nicht möglich, handelt die GbR gewerblich, kann sie später als OHG (Offene Handelsgesellschaft) in das Handelsregister eingetragen werden. Wenn die GbR ein Gewerbe ausübt, dann muss sich jeder Gesellschafter bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
Soweit keine festen Regeln von den Gesellschafter vereinbart wurden, gelten die Gesetzlichen Vorschriften nach §§ 705 ff. BGB.

Diese sind:

  1.   Die Leistung der vereinbarten Beiträge muss eingehalten werden.
  2.   Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht einzuhalten. Das heißt, dass alles unterlassen werden muss, was der GbR schädigt und sie nach dem bestmöglichen geführt werden muss.
  3.   Die Gesellschafter haben das gemeinsame Recht und die Pflicht die GbR gemeinschaftlich zu führen.
  4.   Bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, haben die Gesellschafter ein Stimmrecht.
  5.   Den Gesellschaftern steht das Recht zu, gewinne Kontrollrechte auszüben.
  6.   Die Gesellschafter sind am Gewinn und dem Verlust der GbR beteiligt.

Das Gesellschaftsvermögen:
Das Gesellschaftsvermögen setzte sich aus dem Vermögen der Gesellschafter zusammen. Dazu zählen der erwirtschaftete Gewinn und die geleisteten Beiträge. Über das Vermögen können alle Gesellschafter gemeinschaftlich verfügen.

Die Geschäftsführung und Vertretung der GbR:
Die Geschäftsführung und die Vertretung unterscheidet sich in ihren Handlungen. Während die Geschäftsführung für das Innenverhältnis der GbR zuständig ist, ist die Vertretung für das Auftreten nach außen verantwortlich. Die Gesellschafter führen die GbR gemeinschaftlich, für Handlungen müssen alle Gesellschafter zustimmen. Diese Regelung kann aber geändert werden, so dass die Geschäftsführung zum Beispiel nur einem oder zwei Gesellschaftern zusteht.

Gewinn und Verlust:
Das BGB regelt, dass der Gewinn oder Verlust gleichmäßig auf alle Gesellschafter verteilt werden soll, dies kann aber auch geändert werden.

Die Haftung:
Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen unbeschränkt. Darüber sollte sich jeder einzelne Gesellschafter vor der Gründung bewusst sein.

Auflösung der GbR:
Für die Auflösung gibt es verschiedene Gründe, die unter anderem wären:

  1.   Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern
  2.   Tod eines Gesellschafters
  3.   Der Zweck der GbR wurde nicht erreicht
  4.   Zeitablauf einer auf Zeit befristeten Gesellschaft
  5.   Eröffnung eines Insolvenzverfahrens