PartG

Die Partnerschaftsgesellschaft, oder auch PartG, ist eine Rechtsform, die es seit dem 1. Juli 1995 gibt. In dieser Rechtsform, die der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und der Offenen Handelsgesellschaft ähnelt, können sich Angehörige freier Berufe zusammenschließen. Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus. Gesetzliche Grundlage ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) in Verbindung mit Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB).

Partnerschaftsvertrag als Voraussetzung
Die Gründung dieser Gesellschaft setzt einen schriftlichen Vertrag voraus. In diesem Vertrag werden der Name, der Sitz und der Gegenstand der Partnerschaft vermerkt. Der Vertrag muss zudem die vollständigen Namen und Wohnsitze der teilnehmenden Partner enthalten sowie deren in der Partnerschaft ausgeübten Beruf. Eine Anmeldung der Partnerschaft beim Partnerschaftsregister ist durch alle Partner erforderlich. Ein Notar muss die Unterschriften beglaubigen. Letztlich muss der Beginn einer Partnergesellschaft sofort dem Finanzamt angezeigt werden.

Dieser Partnerschaftsvertrag regelt vor allem das Verhältnis der Partner untereinander. Jeder einzelne Partner hat sich vornehmlich an das für ihn geltende Berufsrecht zu halten. Die Geschäftsführung nach außen erfolgt grundsätzlich durch alle Partner. Es ist aber möglich, über den Vertrag Partner von der Durchführung sonstiger Geschäfte auszuschließen.

Auch die Namensgebung einer Partnergesellschaft muss bestimmten Vorschriften genügen. So ist es erforderlich, dass zumindest ein Nachname eines Partners mit dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ angegeben wird. Zudem müssen alle vertretenen Berufe aufgeführt sein. Beispielhaft sei hier der Name „Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei Mustermann und Partner“ aufgeführt.

Lediglich natürliche Personen in der Partnerschaft
Eine Partnergesellschaft kann nur aus natürlichen Personen der freien Berufe gebildet werden. Juristische Personen oder Personengesellschaften können sich nicht beteiligen. Eine Mindesteinlage ist nicht erforderlich. In der Praxis ist es allerdings oft üblich, dass im Partnerschaftsvertrag eine Pflichteinlage festgelegt wird. Anhand dieser Einlage wird dann der Gewinn oder Verlust der Partnergesellschaft anteilsmäßig auf die Gesellschafter verteilt.

Wie bei allen Personengesellschaften haften die Partner mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Ist nur ein Partner mit einem Auftrag betraut, haftet neben der Partnerschaft nur dieser für eventuelle berufliche Fehler. Die andren Partner sind somit entlastet. Sinnvollerweise werden solche Fälle über eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt, sofern diese nicht sowieso gesetzlich vorgeschrieben ist.

Steuersubjekt ist nicht die Partnergesellschaft, sondern jeder einzelne Gesellschafter. Er hat seinen anteiligen Gewinn oder Verlust an der Partnerschaft zu versteuern. Da es sich um freiberuflich tätige Personen handelt, genügt in der Regel die Gewinnermittlung mittels einer Einnahme-/Überschussrechnung.

Größter Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft ist eindeutig der Umstand, dass sich unterschiedliche Berufsstände zu einer effektiven Verbindung zusammenschließen können. Ein weiterer Vorteil ergibt sich durch die Haftungsbeschränkung bei der Berufsausübung einzelner Partner.