OHG

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Personengesellschaft. Die Gesellschaft ist keine juristische Person, also nicht rechtsfähig, jedoch Grundbuch-, partei- und deliktfähig. Sie kann Rechte, Verbindlichkeiten und Eigentum erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.

1. Die Gründung erfolgt wie bei der GbR durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (mindestens zwei Gesellschafter), nur müssen die Firma und die Namen der Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen werden. Die Firma einer OHG muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

2. Die Gesellschafter der OHG haften für die Unternehmensverbindlichkeiten solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen direkt und unbeschränkt. Gläubiger der Gesellschaft können für ihre gesamten Forderungen jeden Gesellschafter in Anspruch nehmen.

3. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag hat einen oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist jeder Gesellschafter allein vertretungs- und geschäftsführungsberechtigt.

4. Der Gewinn wird verwendet (dispositiv) und folgendermaßen verteilt: vorweg eine 4%-ige Verzinsung der Kapitaleinlage und darüber hinaus die Verteilung des Restgewinns nach Köpfen. Die geschäftsführenden Gesellschafter erhalten in der Regel ihr Arbeitsentgelt zu Lasten des verteilungsfähigen Gewinns. Ein entstandener Verlust wird wie bei der Gewinnverteilung nach Köpfen ausgeteilt.

5. Eine Eigenkapitalerhöhung der OHG ist durch zusätzliche Kapitaleinlagen und Gewinn-Thesaurierung möglich. Ein anderer Weg ist die Aufnahme neuer Gesellschafter, dem aber durch die damit verbundene Beschränkung der Geschäftsbefugnisse der bisherigen Gesellschafter enge Grenzen gesetzt sind. Die Kreditbasis der OHG ist im allgemeinen gut, da in der Solidarhaftung der Gesellschafter eine hohe Sicherheit der Gläubiger gesehen wird.

6. Die OHG unterliegt wie alle anderen Personenunternehmen nicht der Körperschaftssteuer. Dafür unterliegen die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Für alle Gesellschafter besteht ein Wettbewerbsverbot (dispositiv), das heißt es wird allen Gesellschaftern verboten, Tätigkeiten, die im Wettbewerb mit der Gesellschaft stehen, auszuüben.

Weiter Daten und Fakten
Die offene Handelsgesellschaft ist die typische Gesellschaftsform von mittleren Betrieben, in denen die Partner gleichberechtigt sind. In der OHG werden, ähnlich wie der in der Einzelunternehmung, unbeschränkte Haftung, Selbstständigkeit und grundsätzliche Unübertragbarkeit der Gesellschaftsrechte miteinander vereinigt.

Die durch die nachgiebige Natur der rechtlichen Vorschriften unter anderem im Gesellschaftervertrag resultierende Anpassungsfähigkeit und die Privathaftung der Gesellschafter, haben die OHG zu einer krisenfesten Rechtsform gemacht. Trotz der oben genannten Vorteile und obwohl auf die OHG eine große Anzahl von Gesellschaften entfällt, sinkt ihre Bedeutung relativ immer mehr, da viele Anleger Beteiligungen mit beschränkter Haftung bevorzugen.