Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung gehört neben der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung sowie der Pflegeversicherung zum Sozialversicherungssystem und dem Gesundheitssystem. Sie gilt als Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer, die unter einer festgesetzten Versicherungspflichtgrenze liegen und für andere Personenkreise.

Entstehung und Aufgabe für die gesetzliche Krankenversicherung

Das Reichsgesetz hat bereits 1883 das Krankenversicherungsgesetz geschaffen und damit die Versicherungspflicht für Arbeiter. In erster Linie galt diese Pflicht für alle, die ein geringes Einkommen hatten. Damit war die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gesichert, und zwar bis zu 60 Prozent.

Die Hauptaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist in erster Linie die Erhaltung der Gesundheit, die Wiederherstellung oder die Verbesserung des Gesundheitszustandes. Alle Versicherten haben einen Leistungsanspruch und dessen Umfang ist im Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Das Maß der Notwendigkeit darf dabei nicht überschritten werden und die Leistungen müssen in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Weiterhin sind sie wirtschaftlich und vor allem zweckmäßig einzusetzen. Durch eine dementsprechende Satzungsregelung können aber auch Mehraufwendungen erbracht werden, wie beispielsweise die häusliche Krankenpflege, eine Haushaltshilfe, Rehabilitationen oder auch Verhütungsmaßnahmen von Krankheiten.

Die gesetzliche Krankenversicherung errechnet die Beitragsbemessung nicht nach dem Krankheitsrisiko, sondern nach dem individuellen Einkommen auf festgesetzter Beitragsebene.

Grundlagen für eine gesetzliche Krankenversicherung

Bei der gesetzlichen Krankenkasse wird nach Pflichtversicherten, Familienversicherten und den freiwillig Versicherten unterschieden.

Der Personenkreis der Pflichtversicherten wird durch das Sozialgesetzbuch bestimmt. Eine Befreiung aus der Pflichtversicherung ist nur nach stark eingeschränkten Bedingungen möglich. Pflichtversicherungsbefreit sind unter anderem Beamte sowie Arbeitsnehmer, die ein höheres Bruttojahresentgelt erhalten, als die Grenze es erlaubt.

Personen, die keinen Anspruch auf eine Pflichtversicherung haben, müssen sich nach der Gesetzeslage bei der ehemaligen Krankenkasse oder einer frei wählbaren Krankenkasse anmelden. Dadurch soll verhindert werden, dass niemand mehr ohne Versicherungsschutz ist und im Krankheitsfall über diesen Schutz verfügt.

Freiwillig Versicherte sind Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung ausgeschieden sind. Hat sich beispielsweise ein pflichtversicherter Angestellter Selbständig gemeldet, kann er sich gesetzlich freiwillig versichern lassen. Allerdings wird der Beitrag dann nicht nur nach den Einnahmen errechnet, sondern auch nach dem Kapitalvermögen. Dazu zählen Zinsen, Vermietungseinnahmen, Verpachtungseinnahmen und auch ein gewisser Umfang einer Rente.

Für Familienversicherte gelten, auch nach dem Sozialgesetzbuch, besondere Voraussetzungen. Der Familienangehörige eines gesetzlich Krankversicherten ist der Ehegatte oder der Lebenspartner. Auch Kinder können in die Familienversicherung mit eingetragen werden. Eine Familienversicherung für den Partner ist ausgeschlossen, wenn er beispielsweise Selbständig ist. Bei den Kindern wird in vorgegebenen Altersstufen unterteilt. Bis zum 18. Lebensjahr ist eine Familienversicherung möglich, erweiterbar bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind erwerbslos ist. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind Kinder versichert, wenn sie sich beispielsweise in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird diese Ausbildung durch Wehrdienst oder Ersatzdienst unterbrochen, wird diese Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

Eine ständige Familienversicherung für ein Kind tritt nur ein, wenn es behindert und nicht imstande ist, sich selbst zu versorgen. Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Behinderung bereits familienversichert war.

Eine Familienversicherung bei Empfängern von Arbeitslosengeld II besteht immer und wird über den Vorstand der Bedarfsgemeinschaft geregelt.

Studenten sind generell bis zum 25. Lebensjahr familienversichert, es sei denn, sie gehen einer Tätigkeit nach, dann tritt die Studentenversicherung in Kraft.