Rechtsgeschichte

Rechtsgeschichte ist nicht, wie der Name vermuten lässt, nur die Geschichte des Rechts, sonder vielmehr eine Wissenschaft. Die Rechtsgeschichte hört sowohl zu Rechtswissenschaften als auch zu Geschichtswissenschaften. In Deutschland und Österreich nennt man die Rechtsgeschichte auch ganz traditionell „Juristische Grundlagenwissenschaft“. Diese wird auch an juristischen Fakultäten gelehrt und teilt sich in unterschiedliche Zweige auf. Zum einen den romanistischen Ansatz, den germanistischen und dem kanonischen Zweig. Während die Rechtsgeschichte im 19. und noch Anfang des 20. Jahrhunderts einen hervorragenden Stellenwert im juristischen Studium einnahm, ist sie seit etwa 1945 immer weniger Bedeutungsvoll geworden. Die Historische Rechtsschule des 19. Jahrhunderts war keine Rechtsgeschichtswissenschaft in der modernen Hinsicht, sondern vielmehr versuchte sie mit Hilfe von historischen Quellen, unmittelbares Nutzen für das gegenwärtige Recht zu ziehen.

Romanistik

Das wohl erste richtige Recht kam in der Spätantike um das Jahr 533/534 n. Chr. in Corpus Iuris Civilis auf. Dies war dem klassisch-antiken Römischen Reich zu verdanken. Dieses wurde im 12. Jahrhundert wiederentdeckt und an den Universitäten gelehrt. In Laufe der sogenannten Rezeption um 1500 hat sich das Recht weitere entwickelt in das sogenannte „Gemeines römisches Recht“ und war somit bis zum Inkrafttreten der großen Kodifikationen im Jahre 1804 kein rein historisches Anliegen. Nach dem das Recht seine praktische Geltung um 19. und 20 Jahrhundert verlort, behauptete das Römische (Privat-)Recht seine Bedeutung als universitäres Propädeutikum für das Studium des geltenden Privatrechts. Somit ist die Romanistik ein Teil der antiken Rechtsgeschichte, welches auch die Rechte der anderen antiken Kulturen untersucht und genau unter die Lupe nimmt.

Germanistik und Kanonistik

Der zweite Zweig ist die Germanistik. Die Entstehung der Rechtsgermanistik zu Beginn des 19. Jahrhunderts kann man nicht nur als Gegenbewegung zum römischen Recht verstehen. Bei der Rechtsgermanistik wurde versucht, eine genauso beeindruckende und geschlossen und systematisch durchdachtes Recht zu schaffen, wie es einst die Römer taten. Somit nannte man es dann „Deutsches Recht“, dies ist jedoch nicht nur auf das Gebiet Deutschland zu verstehen, sondern als „heimisches Recht“, das sich nahezu nur mit der germanischen Wurzel beschäftigt. Besonders diese Disziplin hatte 1945 eine vollkommene Neuorientierung vorzunehmen. Der letzte Zweit ist die Kanonistik. Dies ist die Wissenschaft vom Kanonischen Recht. Hierbei ist diese sehr traditionell und stark historisch ausgeprägt.

Die Rechtsgeschichte im 20. Jahrhundert

Das Umdenken der Rechtsgeschichte war nicht allein eine Folge des Inkrafttretens der Kodifikationen. Dies könnten nur die Deutschen von sich behaupten, in Österreich hingegen war das Umdenken nicht erst im 20. Jahrhundert, sondern schon im Jahre 1812, also noch vor dem Aufkommen der historischen Rechtschule. Jedoch ähneln sich Deutschland und Österreich sehr in den Tendenzen. Denn nach der Ausdifferenzierung und Verfeinerung der geschichtswissenschaftlichen Methoden, mussten auch viele Rechtshistoriker umdenken, ob ihre bisherigen Thesen sinnvoll sind oder ob man neue Forschungsansätze stellen muss. Somit musste man sich immer mehr an die Geschichtswissenschaften annähern und entfernte sich somit von den Rechtswissenschaften. Somit wurde die Rechtsgeschichte in zwei Lager aufgeteilt. Zum einen werden die Geschichtswissenschaften von Juristen betrieben, aber immer noch ungenügend zur Kenntnis genommen. In den Rechtswissenschaften mehrten sich die Stimmen, die die Notwendigkeit der Rechtsgeschichte leugnen.