KGaA

Neben der normalen Kommanditgesellschaft, kurz KG gibt es auch die KGaA. Hinter dieser Abkürzung verbirgt sich die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Von den Grundsätzen handelt es sich bei dieser Rechtsform um einen Zusammenschluss der Kommanditgesellschaft und einer Aktiengesellschaft, kurz AG. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien, kurz GKaA handelt es sich nicht um eine Personengesellschaft sondern um eine Kapitalgesellschaft aufgrund der Mischform. Die Rechtsform an sich, ist nach dem Handelsgesetz eine rechtsfähige juristische Person. Aufgrund der Mischform überschneiden sich die einzelnen gesetzlichen Regelungen miteinander, die bei dieser Rechtsform angewendet werden.

Organe der Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie Haftung
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien besteht aus mehreren Organen, wie dem Vorstand, dem Aufsichtsrat sowie der Hauptsammlung. Der Vorstand ist hierbei der oder die Geschäftsführer. Der Kommanditgesellschaft stehen mindestens ein oder mehrere Geschäftsführer als Komplementär vor. Neben dem oder der Geschäftsführung, besteht eine Kommanditgesellschaft aus Aktien noch aus Kommanditaktionäre. Hierbei handelt es sich um Teilhaber die mit Einlagen bzw. Aktien an der Gesellschaft teilnehmen. Komplementäre haften für die Handlungen der Kommanditgesellschaft auf Aktien voll. Eine Begrenzung der Haftung auf 25.000 Euro ist bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien nur in Verbindung mit einer GmbH, als GmbH & Co. KGaA möglich. Kommanditaktionäre haften bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien nur mit ihren erworbenen Aktien. Kommanditaktionäre haben keine direkten Einflussrechte in die Geschäftsführung vom Unternehmen. Die Einflussrechte der Kommanditaktionäre orientiert sich bei dieser Kommanditgesellschaft am Aktienrecht. Nach diesem ergeben sich Einflussrechte auf den Jahresabschluss oder ein Mitwirkungs- bzw. Zustimmungsrecht bei außergewöhnlichen Belangen vom Unternehmen. Vertreten werden die Kommanditaktionäre vom Aufsichtsrat. Dieser besteht bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mindestens aus drei Personen. Der Aufsichtsrat ist aber nicht nur vertretendes Organ für die Kommanditaktionäre, sondern auch für die Arbeitnehmer des Unternehmens. So müssen Arbeitnehmervertreter dem Aufsichtsrat angehören.

Wie und von wem der Aufsichtsrat besetzt wird, bestimmt die jährliche Hauptversammlung der Gesellschaft. Ferner kann die Hauptversammlung, Einfluss auf das Kapital der Kommanditaktionäre nehmen. So kann die Hauptversammlung etwaige Kapitalerhöhungen oder die Verwendung der erwirtschafteten Gewinne vom Unternehmen bestimmen. Weitere direkte Einflussrechte auf die Geschäftsführung, hat die Hauptversammlung nicht.

Gründung und Pflichten der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Mindesteinlage bei der Rechtsform Kommanditgesellschaft auf Aktien beträgt 50.000 Euro, abgeleitet wird diese aus dem Aktienrecht. Gegründet wird die KGaA mit einer Satzung sowie der Eintragung ins Handelsregister. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien muss jährlich einen Jahresabschluss sowie eine Bilanz erstellen. Das Kapital der Kommanditgesellschaft auf Aktien besteht aus den Einlagen der Komplementäre sowie der Kommanditaktionäre. Die Höhe der Einlagen der Komplementäre ergibt sich aus der Mindesteinlage von 50.000 Euro sowie aus der Satzung der Gesellschaft.