e.V.

In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens treffen wir auf „eingetragene Vereine“. Um solch einen Verein gründen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen zur Gründung eines eingetragenen Vereins sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Die Rechtsform des eingetragenen Vereins eignet sich, wenn man eine Gemeinschaft bilden möchte, die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und bei der ein einfacher Ein- und Austritt der Mitglieder gewährleistet werden soll. Aus diesem Grund werden insbesondere Gruppen als eingetragene Vereine geführt, die sich mehr oder weniger mit Freizeitbeschäftigungen befassen, z.B. Sport, Tierzucht und Tierschutz.

Vor- und Nachteile
Die Rechtsform des eingetragenen Vereins hat gegenüber anderen Gesellschaftsformen sowohl Vor- als auch Nachteile. Zu den Vorteilen gehört unumstritten, dass der eingetragene Verein eine juristische Person ist, also beispielsweise im eigenen Namen Prozesse führen oder im Grundbuch stehen kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass Mitglieder eines eingetragenen Vereins nicht für den Verein haften. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen sind auch die Gründungskosten verhältnismäßig niedrig, und es muss kein Startkapital eingebracht werden.
Auf der Seite der Nachteile steht insbesondere die Tatsache, dass ein eingetragener Verein im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen darf.

Voraussetzungen für die Gründung
Für die Gründung eines eingetragenen Vereins benötigt man mindestens 7 Gründungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.
Weiter benötigt der zu gründende Verein eine Satzung, deren Anforderungen ebenfalls im BGB festgelegt sind. Die Satzung muss laut Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 57 und 58 folgende Angaben und Regelungen beinhalten:

  • Der Zweck des Vereins
  • Der Sitz des VereinsDer Name des Vereins
  • Bestimmungen zur Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Mitgliedsbeiträge)
  • Die Zusammensetzung des Vorstandes
  • Die Mitgliederversammlung

Weiter muss sich aus der Satzung ergeben, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll. Bei der Namensgebung ist darauf zu achten, dass sich der Vereinsname deutlich von anderen Vereinen in der Gemeinde unterscheidet.

Eintragung des Vereins
Die Eintragung des Vereins erfolgt beim Amtsgericht. Um den Verein im Vereinsregister eintragen zu lassen, muss eine dementsprechende Anmeldung durch den Vereinsvorstand eingereicht werden. Dieser Anmeldung muss die Kopie der Satzung beigefügt werden, die von mindestens 7 Mitgliedern unterschrieben werden muss. Das Amtsgericht ist verpflichtet die Eintragung ablehnen, wenn die Satzung nicht den Anforderungen des BGB entspricht. Diese Ablehnung muss begründet werden.
Der Unterschied zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein besteht in seiner Rechtsform. Während der eingetragene Verein, wie bereits erwähnt, eine juristische Person ist, gilt das für einen nicht eingetragenen Verein nicht. Hier gelten die Bestimmungen der GbR, was zur Folge hat, dass der Verein kein Vermögen besitzen darf. Das Vereinsvermögen gehört also allen Mitgliedern. Ein weiterer Unterschied ist, dass der nicht eingetragene Verein zwar verklagt, jedoch nicht selbst klagen kann.