Steuerfachangestellte

Die Inhalte der Ausbildung von Steuerfachangestellten richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung für Steuerfachangestellte mit dem jeweiligem Rahmenplan. Es ist ein staatlich anerkannter Beruf.

Die Theorieausbildung umfasst die Bereiche Rechnungswesen, Steuerrecht, Betriebswirtschaft, Praxis- und Arbeitsorganisation, Anwendung von Informations- und Kommunikationstechniken, Praxis- und Arbeitsplatzorganisation, sowie Allgemeine Wirtschaftslehre.

Unter dem Ausbildungsteil Praxis- und Arbeitsplatzorganisation sind die Bereiche von Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe enthalten und werden Kommunikations- und Kooperationstechniken vermittelt.

Der Bereich Rechnungswesen erfasst die Bereiche Buchführung und Bilanzierung nebst Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Des Weiteren wird das Erstellen von Abschlüssen erlernt.
Der Bereich Betriebswirtschaft erfasst die Auswertung der Rechnungslegung, also die Frage nach der wirtschaftlichen Potenz eines Unternehmens.

Im Bereich Steuerrecht werden Kenntnisse über die unterschiedlichen der von Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuerarten der Abgabenordnung, der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögenssteuer aber auch des Bewertungsgesetzes vermittelt.
Das Bewertungsgesetz befasst sich mit der wertmäßigen Einordnung aller Wirtschaftsgüter für steuerliche Zwecke wie Forderungen, Grundstücke, Häuser, Wertpapiere, Firmenwerten etc.

Der Bereich allgemeine Wirtschaftslehre erfasst Grundlagen der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Zivilrecht. Diese sind für das grundlegende Verständnis und die Bearbeitung steuerrechtlicher Sachverhalte von Bedeutung.

Den Auszubildenden werden im praktischen Ausbildungsteil auf Grundlage der Theoriekenntnisse die erforderlichen Fertigkeiten vermittelt. Speziell die Erfassung steuerlicher Sachverhalte im Gesamtzusammenhang unter selbständiger Umsetzung auf der Grundlage vermittelter berufspraktischer Fähigkeiten im Team.

Ebenso wird im Rahmen der praktischen Ausbildung ein Gefühl für die Auswirkungen steuerrechtlicher Sachverhalte auf Märkte, Unternehmen, Einrichtungen und Einzelpersonen auf der Grundlage des Erlernten vermittelt.

Da Steuerfachangestellte als Mitarbeiter des Steuerberaters diesen unterstützen, lernen sie im praktischen Ausbildungsteil das Erstellen von Finanzbuchführungen, das Erledigen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen, das Erstellen von Jahresabschlüssen, die Bearbeitung von Steuererklärungen, die Prüfung von Steuerbescheiden, Wirtschaftlichkeitsprüfungen für Mandanten und nehmen entsprechende Meldepflichten bei den Sozialversicherungsträgern wahr. Darüber hinaus wird der Umgang mit Mandanten und den Institutionen erlernt.
Das ist ein wichtiger Aspekt bei der Tätigkeit von Steuerfachangestellten, weil eine Vielzahl von Einzelfragen nur über den ständigen Kontakt mit Mandanten und Finanzbehörden unter Prüfung der zugrundeliegenden Sachverhalt geklärt und bearbeitet werden können

Die Ausbildung als Steuerberater gibt es streng genommen nicht, weil es mehrere Möglichkeiten gibt, um Steuerberater zu werden. Entweder kann man als Steuerfachangestellter mit 10 Jahren Berufstätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- und Landesbehörden verwalteten Steuern sich für das Steuerberaterexamen melden und bei bestandener Prüfung Steuerberater werden, oder nach einem Studium. Beim rechtswissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Studium ist Voraussetzung, dass eine Regelstudienzeit von acht Semestern vorgesehen ist und zwei Jahre berufspraktische Tätigkeiten auf den benannten Gebiet der von Bundes- und Landesbehörden verwalteten Steuern nachgewiesen werden.

Nach bestandenen Steuerberaterexamen kann man auch auf diesem Wege Steuerberater werden.

Finanzbeamte mit einer Berufstätigkeit von sieben Jahren bekommen den Steuerberatertitel geschenkt.

Nicht zu vergessen ist, dass Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer nach den §§ 2 und 3 StBerG dem Grunde nach auch keinen Steuerberatertitel mehr benötigen, weil sie wie Steuerberater unbeschränkt geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen.