Fit für die Betriebsratswahl 2014 – Neuerungen und Änderungen

Nachdem schon wieder vier Jahre vergangen sind, ist es wieder soweit. Von März bis Mai des kommenden Jahres finden neue Betriebsratswahlen statt.

Unter dem Motto: ‚Deine Wahl – Deine Stimme‘ werden die neuen Gremien gewählt.

studentDer Betriebsrat ist das Vertretungsorgan einer Belegschaft. Er vertritt Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerinteressen  und wirkt zudem an betrieblichen Entscheidungen mit. Die rechtliche Grundlage eines Betriebsrats ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In ihm sind alle Rechte und Pflichten einer institutionalisierten Arbeitnehmervertretung festgeschrieben. Das Recht einen Betriebsrat zu gründen, ergibt sich aus der Mindestanzahl von fünf ständigen Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sein müssen. Ab 200 Beschäftigten wird ein Betriebsratsmitglied nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber und dem gewählten Gremium als ‚Freigestellter Betriebsrat‘ bestimmt.

Seine Aufgaben sind vielseitig und bedürfen regelmäßige Schulungen und Kurse von Fachinstituten, um die Arbeitnehmerschaft klug, ausgewogen und im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu vertreten. Dazu gehört auch das Wissen um eine rechtlich einwandfrei durchgeführte Betriebsratswahl mit all ihren etwaigen Neuerungen und Änderungen. Wer um diese rechtlich komplizierte Gemengelage weiß, tut gut daran sich regelmäßig und gezielt schulen zu lassen. Nur so kann die Betriebsratswahl 2014 ohne Fehler vonstatten gehen. Zum Wohle der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und dem gemeinsamen Ziel, erfolgreich zu sein.

Neuerungen und Änderungen liegen oftmals im Detail

Wahlen nach den Richtlinien deutscher Mitbestimmungsgesetze sind kompliziert und werden durch Vorschriften und Formalitäten maßgeblich bestimmt. Deshalb sollten Wahlvorstände bei der Planung und Durchführung fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Seminare geben Tipps zum vereinfachten und normalen Wahlverfahren.

Aktuelle Neuerungen:

  • Ausweitung des Arbeitnehmerbegriffs
  • Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz zur Kommentierung von Betriebsvereinbarungen und Unternehmensumstrukturierung sowie die Kürzung der Sozialplanabfindung
  • Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien
  • Videoüberwachung im Betrieb
  • Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung.

Voraussetzungen für die Betriebsratswahl 2014

Zur perfekten Vorbereitung der Betriebsratswahl 2014 gehört auch die Klärung welche Arbeitnehmer wahlberechtigt und welche wählbar sind. Gemeint ist das Procedere um das passive und aktive Wahlrecht. Hierzu hat  das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in den Paragraphen 7 und 8 klar Stellung bezogen. Darin heißt es:  Alle Arbeitnehmer die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt. Wer länger als 6 Monate dem Unternehmen angehört, kann in den Betriebsrat gewählt werden. Entscheidend ist die Betriebszugehörigkeit im Arbeitnehmerstatus. Das gleiche gilt auch für befristet Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte. Wenn es die Situation erfordert, müssen zur anstehenden Betriebsratswahl neue Kandidaten gefunden und benannt werden. Scheidet ein sogenannter ’freigestellter Betriebsrat’ während einer Wahlperiode aus, muss ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin neu gewählt werden. Jedes Mitglied des Betriebsrates kann sich für eine neue Wahlperiode neu nominieren lassen. Das alles muss in Abstimmung mit der Unternehmensleitung geschehen.

GerichtDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG ) ist bindend

Die komplexen und auch teils komplizierten Rahmenbedingungen einer Betriebsratswahl sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG ) und nur dort, festgeschrieben. Änderungen oder gar Neuerungen die zwischen zwei Wahlen entschieden wurden, finden sich meistens im Detail wieder und können gar nicht immer sofort wahrgenommen werden. Gerade für diese rechtlichen Feinheiten bieten Fortbildungsinstitute mit geschultem Personal Hilfe an. Sie weisen frühzeitig auf etwaige Neuerungen und Fristen hin und wie Wahlanfechtungen frühzeitig vermieden werden können. Unwissenheit schützt auch hier nicht vor Strafe respektive Anfechtung.